OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1998
31 U 12/98
Normen:
BGB § 242 § 328 § 331 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Jura 2000, 25
OLGReport-Hamm 1999, 76
WM 1998, 2236
WM 1998, 236

Auslegung eines auf den Todesfall geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter hinsichtlich der Übertragung aller Rechte an einem Bankkonto

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 31 U 12/98

DRsp Nr. 1999/10698

Auslegung eines auf den Todesfall geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter hinsichtlich der Übertragung aller Rechte an einem Bankkonto

»1. Erfaßt ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall alle Rechte aus einem bestimmten Konto, so wird davon auch die Inhaberschaft an dem Konto erfaßt, so daß sich das Kontokorrentverhältnis beim Tode des Erblassers nicht mit dem Erben, sondern mit dem Drittbegünstigten fortsetzt.2. Eine Anpassung eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet nicht statt, wenn der Erblasser von einer vereinbarten Anpassungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

BGB § 242 § 328 § 331 Abs. 1 ;

Tatbestand:

[Zum Sachverhalt:]

Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten Ausgleich eines Betrages von 11.882,99 DM, der von ihr zugunsten von Frau K. M. zu Händen von Herrn E. M. ausgezahlt worden ist.