OLG München - Beschluss vom 05.11.2020
31 Wx 415/17
Normen:
FamFG § 352; FamFG § 352 e; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 2084; BGB § 2090; BGB § 2094; BGB § 2278; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 130
FamRB 2021, 340
FamRZ 2021, 393
FuR 2021, 166
ZEV 2021, 250
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1901/15

Auslegung eines Ehegatten-Erbvertrages hinsichtlich der Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Bestimmung eines Schlusserben

OLG München, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 415/17

DRsp Nr. 2020/16682

Auslegung eines Ehegatten-Erbvertrages hinsichtlich der Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Bestimmung eines Schlusserben

1. Zur Auslegung eines von Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrags, bei denen die jeweiligen Kinder der Ehegatten als Schlusserben eingesetzt sind. (sog. "Patch-work-Familie").2. Bei Wegfall eines der Schlusserben stellt sich die Frage einer vertragsmäßigen Bindung des überlebenden Ehegatten betreffend diesen Erbteil infolge Anwachsung zugunsten der übrigen Schlusserben erst, sofern kein Wille der Ehegatten in Bezug auf eine erneute Testierung des überlebenden Ehegatten infolge des Wegfalls des Schlusserben im Wege der individuellen Auslegung festgestellt werden kann.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Nachlassgericht - vom 5.9.2017 wird aufgehoben.

2.

Die Akten werden dem Amtsgericht Starnberg - Nachlassgericht - zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahren zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 352; FamFG § 352 e; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 2084; BGB § 2090; BGB § 2094; BGB § 2278; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2;

Gründe

i.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann schlossen am 24.10.1979 einen Ehe- und Erbvertrag, der in Ziffer. IV ("Erbvertrag") auszugsweise wie folgt lautet:

In erbvertragsmäßger Form, d.h. in einseitig unwiderruflicher Weise, treffen die Vertragsteile folgende gemeinsame Verfügung von Todeswegen: