OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2010
15 Wx 470/10
Normen:
BGB § 2065; BGB § 2269; BGB § 2270;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 666/09 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 430/10

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung der Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 470/10

DRsp Nr. 2011/3420

Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung der Kinder

Die Regelung in einem (notariellen) Ehegattentestament "Der Überlebende soll aber verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger in unser Vermögen nach seinem Tode nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen." ist als Schlusserbeinsetzung der Kinder mit beschränktem Änderungsvorbehalt für den überlebenden Ehegatten auszulegen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.10.2009 wird zurückgewiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den am 05.08.2010 der Beteiligten zu 1) erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 3) im Verfahren der Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2065; BGB § 2269; BGB § 2270;

Gründe

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit G-X W, der am 21.06.1986 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus dieser Ehe hervorgegangen Töchter, die Beteiligten zu 1) ist eine Tochter der Beteiligten zu 3).