Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.10.2009 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den am 05.08.2010 der Beteiligten zu 1) erteilten Erbschein einzuziehen.
Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 3) im Verfahren der Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens dritter Instanz findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Die Erblasserin war verheiratet mit G-X W, der am 21.06.1986 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus dieser Ehe hervorgegangen Töchter, die Beteiligten zu 1) ist eine Tochter der Beteiligten zu 3).
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