OLG Naumburg - Beschluss vom 30.09.2024
2 Wx 58/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084;
Fundstellen:
FGPrax 2025, 85
FamRZ 2025, 899
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 190 VI 476/22

Auslegung eines Ehegattentestaments mit einer sog. Katastrophenklausel

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.09.2024 - Aktenzeichen 2 Wx 58/23

DRsp Nr. 2025/1615

Auslegung eines Ehegattentestaments mit einer sog. Katastrophenklausel

1. Ein Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins (hier: im Stadium des Beschwerdeverfahrens) ist mit dem Tod der Antragstellerin grundsätzlich weder erledigt noch unterbrochen. 2. Bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Gemeinschaftlichen Erbscheins steht das Beschwerderecht nicht nur dem antragstellenden Miterben zu, sondern auch den im Antrag ausgewiesenen Miterben, die selbst keinen Antrag gestellt haben, aber den Antrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bzw. der Anschließung an die Beschwerde noch wirksam stellen können. 3. Zur Auslegung eines Ehegattentestaments mit einer sog. Katastrophenklausel.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Magdeburg vom 18. Juli 2023 aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den vom Beteiligten zu 1 am 13. Juli 2023 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4 zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe

A.