OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.02.2025
8 W 6/25
Normen:
BGB § 2068;
Fundstellen:
FGPrax 2025, 88
FamRZ 2025, 823
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 05.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VI 447/22

Auslegung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute hinsichtlich Erteilung eines Erbscheins

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 8 W 6/25

DRsp Nr. 2025/4223

Auslegung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute hinsichtlich Erteilung eines Erbscheins

Aufgrund der im Erbscheinsverfahren geltenden strikten Antragsbindung kann das Nachlassgericht nur über den konkreten Antrag entscheiden und entweder einen entsprechenden Erbschein ausstellen bzw. einen entsprechenden Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG erlassen oder den Antrag zurückweisen. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Frankenthal (Pfalz) vom 05.12.2024 sowie der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2025 werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2068;

Gründe

I.

Die am 18.03.2022 verstorbene Erblasserin war in erster und einziger Ehe verheiratet gewesen mit dem am 09.08.2019 vorverstorbenen B.B...

Aus der Ehe sind die folgenden Kinder hervorgegangen:

a) B.H.B., vorverstorben am 30.12.2009

b) D.B., vorverstorben am 05./06.02.2022

c) A.B., vorverstorben am 18.09.1954

d) W.D., geb. B., (= Beteiligter zu 1)

e) G.O., geb. B., vorverstorben am 11.03.2022.

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