OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2019
2 Wx 347/19
Normen:
BGB § 2227; BGB § 2368;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 371/19

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Anordnung der TestamentsvollstreckungAnspruch des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach Stellung eines Entlassungsantrags

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 347/19

DRsp Nr. 2020/11905

Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach Stellung eines Entlassungsantrags

1. Wird in einem Erbvertrag Testamentsvollstreckung angeordnet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dies sei eine Beschränkung der Vorerbin, so ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Testamentsvollstreckung sich auf den gesamten Nachlass bezieht, wenn die Erblasser bestimmt haben, dass es Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Auseinandersetzung unter den Erben herbei zu führen. 2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckers sind geltend gemachte Entlassungsgründe nicht zu prüfen. Denn das Amt des Testamentsvollstreckers wird nicht dadurch beendet, dass ein Antrag auf Entlassung gestellt wird, sondern erst durch die konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichts über die Entlassung.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06.11.2019 gegen den am 24.09.2019 erlassenen Beschluss des Nachlassgerichts Bonn - 39 VI 371/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2227; BGB § 2368;

Gründe

I.