OLG Celle - Beschluss vom 05.11.2012
6 W 197/12
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2279 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2013, 619
ZEV 2013, 9

Auslegung eines Erbvertrags hinsichtlich derr Bindung an die Erbeinsetzung eines weggefallenen Abkömmlings

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 6 W 197/12

DRsp Nr. 2012/22716

Auslegung eines Erbvertrags hinsichtlich derr Bindung an die Erbeinsetzung eines weggefallenen Abkömmlings

Die erbvertragsmäßige Bindung an die Erbeinsetzung eines Abkömmlings kann sich, wenn dieser wegfällt, allein aufgrund der Auslegungsregel des § 2069 BGB auf dessen Abkömmlinge erstrecken, weil die Vorschrift des § 2279 Abs. 1 BGB für vertragsmäßige Zuwendungen auf die für (einseitige) letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften verweist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 3 bis 5.

Beschwerdewert: 20.000 €

Normenkette:

BGB § 2069; BGB § 2279 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.