BayObLG - Beschluß vom 20.08.1998
1Z BR 25/98
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2096, § 2100, § 2269 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 814
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1578/97 5 T 1646/97
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen VI 186/66 VI 350/96

Auslegung eines gemeinschaftlichen späteren Testaments mit einer Ersatzerbeneinsetzung bzw. Schlusserbeneinsetzung

BayObLG, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 25/98

DRsp Nr. 1998/20030

Auslegung eines gemeinschaftlichen späteren Testaments mit einer Ersatzerbeneinsetzung bzw. Schlusserbeneinsetzung

»1. Ein Erbscheinsantrag kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß ein für einen anderen Erbfall in einem anderen Verfahren gestellter Erbscheinsantrag abgelehnt wird.2. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich überlassen, über den gesamten Nachlaß frei zu verfügen, so kann die Auslegung eines gemeinschaftlichen späteren Testaments mit einer Ersatz- bzw. Schlußerbeneinsetzung ergeben, daß der überlebende Ehegatte weiterhin anderweitig verfügen kann.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2096, § 2100, § 2269 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Erbfolge nach den Eheleuten A. und B., deren Ehe kinderlos blieb. Am 31.8.1953 fertigte A. ein handgeschriebenes und unterschriebenes Testament an, das folgenden Wortlaut hatte:

Mein letzter Wille!