OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.2004
5 W 384/04
Normen:
BGB § 2270 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 263/04

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, dass keine Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten enthält

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 W 384/04

DRsp Nr. 2005/2817

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, dass keine Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten enthält

1. Der festgestellte Willen Ehegatten hat auch bei einem notariell beurkundeten Testament Vorrang gegenüber dem Wortlaut der Testamentsurkunde. 2. Wenn ein gemeinschaftlichen Testament, dass der Trennungslösung folgt, neben der angeordneten Vor- und Nacherbfolge für den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten, keine Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten enthält, ist eine Testamentsauslegung erforderlich. 3. Hat der Ehemann der Erblasserin diese zu seiner Vorerbin eingesetzt, die ihrerseits die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen für ihren Nachlass berufen hat, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Verfügungen der Ehegatten im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen sollen.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin aus ihrer Ehe mit Karl L, der am 23.05.1973 vorverstorben ist. Die weitere Tochter Elisabeth ist am 17.04.1987 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen ebenfalls vorverstorben.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 27.10.1971 ein notarielles Testament (UR-Nr. 00/1971 Notar T in E), das folgenden Wortlaut hat: