OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.2013
20 W 138/13
Normen:
BGB § 2075; BGB § 2269; GBO § 35 Abs. 1 S. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1143
NotBZ 2014, 254
ZEV 2014, 257
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld - BS-628-1 - 02.05.2013,

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich einer Verwirkungsklausel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 20 W 138/13

DRsp Nr. 2014/2619

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich einer Verwirkungsklausel

1. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung. 2. Mangels Grundbuchunrichtigkeit kann deshalb kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Miterbin eingetragen werden, die ihr Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden erhalten hat.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

Der Beschwerdewert wird auf jeweils 30.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2075; BGB § 2269; GBO § 35 Abs. 1 S. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe: