OLG München - Beschluss vom 30.07.2008
31 Wx 29/08
Normen:
BGB § 2067 § 2084 § 2269 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 49
FamRZ 2008, 2312
JuS 2009, 380
OLGReport-München 2008, 789
Rpfleger 2009, 26
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 1891/07
14.11.2007,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 7639/06

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum miteinander sterben - wirksame Verfügung auch für andere Sterbefälle

OLG München, Beschluss vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 29/08

DRsp Nr. 2008/18816

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum "miteinander sterben" - wirksame Verfügung auch für andere Sterbefälle

»Wird ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit der Formulierung eingeleitet, "Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben", kann im Einzelfall die Auslegung ergeben, dass die letztwillige Verfügung auch für den Fall gelten soll, dass die Ehegatten mit erheblichem zeitlichen Abstand versterben.«

Normenkette:

BGB § 2067 § 2084 § 2269 ;

Gründe:

I. Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 13.6.2006 im Alter von 87 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die jüngste Schwester der Erblasserin, die übrigen Beteiligten zu 1 bis 14 sind Abkömmlinge von sieben vorverstorbenen Geschwistern. Ein weiterer Bruder ist bereits 1947 kinderlos vorverstorben. Der Ehemann der Erblasserin, mit dem sie seit 1959 verheiratet gewesen war, ist am 15.11.1973 vorverstorben. Die Beteiligten zu 19, 20, 23, 24 und 25 sind Abkömmlinge seiner Geschwister, die Beteiligten zu 21 und 22 sind die Kinder des Neffen seiner 1958 verstorbenen ersten Ehefrau. Die Beteiligten zu 15 bis 18 sind gemeinnützige bzw. kirchliche Organisationen.