BayObLG - Beschluss vom 14.12.2000
1Z BR 95/00
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2087 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 713
NJW-RR 2001, 656
ZEV 2001, 240
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 13 T 3574/98 ,
AG Hersbruck VI 980/97 ,

Auslegung eines Testaments

BayObLG, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 95/00

DRsp Nr. 2001/503

Auslegung eines Testaments

»Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlaß nicht erschöpfende Gegenstände zugewendet und zugleich bestimmt hat, dass einer der Bedachten sämtliche Auslagen begleichen und für die vom Erblasser gewünschte Bestattung sorgen soll.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2087 ;

Gründe:

I.

Der 1997 verstorbene Erblasser war ledig und kinderlos. Die nächste Verwandte des Erblassers ist seine Schwester (Beteiligte zu 1). Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus zwei Reihenhäusern, einem 1/2-Anteil an einem Haus, vier Eigentumswohnungen, Bargeld und Bankguthaben.

Der Erblasser hatte am 12.2.1993 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet.. Es besteht aus sechs numerierten Seiten, die jeweils mit Datum und Unterschrift versehen sind und jeweils die Überschrift "Mein Testament" tragen. Das Testament lautet auszugsweise wie folgt:

Auf Seite1:

"l Meine Schwester (Beteiligte zu 1) setze ich zu meiner Erbin ein, für: Sparkassenbuch Konto-Nr. ... sowie mein Giro-Konto Nr.... bei gleicher Bank, damit sollen sämtliche Auslagen wie Beerdigung usw beglichen werden.

Verbrennung, Beisetzung im Familiengrab."

Auf Seite 2:

"2. Frau A (Beteiligte zu 3)... setze ich zu meiner Erbin ein, für das Reihenhaus mit Garage in ... sowie die Eigentumswohnung in... ".

Auf Seite 3: