OLG Brandenburg - Beschluß vom 31.08.1998
10 Wx 2/98
Normen:
BGB § 2361 ; FGG § 19 § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1619
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 106/95
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 389/91

Auslegung eines Testaments

OLG Brandenburg, Beschluß vom 31.08.1998 - Aktenzeichen 10 Wx 2/98

DRsp Nr. 2008/12937

Auslegung eines Testaments

1. In der Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes liegt jedenfalls dann keine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser den Begünstigten den Kaufgegenstand (hier: ein Grundstück) bereits zu Lebzeiten zuwenden wollte, der Kaufvertrag jedoch unwirksam war und der Erblasser mit seiner Verfügung nur die Erfüllung der ihn aus dem Vertrag treffenden Verpflichtung sicherstellen wollte. 2. Im Erbscheinsverfahren ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Sinne des Beschwerdeführers ungerechtfertigt ist. Andere Unwirksamkeitsgründe, die den Beschwerdeführer nicht beschweren, haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Normenkette:

BGB § 2361 ; FGG § 19 § 20 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.