KG - Beschluss vom 16.11.2018
6 W 54/18
Normen:
BGB § 2270; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI S 144/12

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

KG, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 6 W 54/18

DRsp Nr. 2019/79

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und weiter verfügt, dass ihr Sohn "unbedingt" ein Grundstück mit Bebauung erhalten solle, so liegt darin, wenn das Grundstück das gesamte Vermögen der Eheleute darstellt, die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Denn nur so kann verhindert werden, dass der überlebende Ehegatte - ggfls. unentgeltlich - über das Grundstück verfügt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 2. Mai 2018 geändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 11. Mai 2012 erteilten Erbschein zur Geschäftsnummer 61 VI S 144/12 einzuziehen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

BGB § 2270; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) ist der eheliche Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 2). Die Eheleute waren bis zum Tod des Erblassers verheiratet. Aus dieser Ehe stammt auch die Tochter T##, die Schwester des Beteiligten zu 1). Er begehrt die Einziehung des vom Amtsgericht Köpenick erteilten Erbscheins vom 11. Mai 2012, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin des Erblassers ausweist.