OLG Naumburg - Beschluss vom 16.01.2023
2 Wx 43/21
Normen:
BGB § 1371; BGB § 2064; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 15;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1669
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 192 VI 397/18

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung der ErbenAnwendbarkeit des deutschen Ehegüterstatuts auf eine in Thailand geschlossene Ehe zwischen einem deutschen und einer thailändischen Staatsangehörigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 43/21

DRsp Nr. 2023/6689

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung "der Erben" Anwendbarkeit des deutschen Ehegüterstatuts auf eine in Thailand geschlossene Ehe zwischen einem deutschen und einer thailändischen Staatsangehörigen

1. Werden in einem Testament vom Erblasser "die Erben" als seine Erben eingesetzt und im Weiteren vereinzelte Anordnungen zur Teilung des Nachlasses verfügt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erblasser seine nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Erben zu den danach geltenden Erbanteilen einsetzen wollte. 2. Zur Anwendbarkeit des deutschen Ehegüterstatuts, insbesondere des § 1371 Abs. 1 BGB, auf eine im Königreich Thailand geschlossene Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer thailändischen Staatsangehörigen.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Magdeburg vom 12. Mai 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen.

2. Über die Hilfsanträge des Beteiligten zu 1) vom 20. Oktober 2022 wird nicht entschieden.

3. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.