1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2020, Aktenzeichen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbfall nach M... F... (Erblasserin), verstorben am 5.12.2011.
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