OLG Koblenz - Urteil vom 31.10.2012
5 U 232/12
Normen:
ZPO § 256; BGB § 133; 2247 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 282; BGB § 283; BGB § 2064; BGB § 2084; BGB § 2160; BGB § 2174; BGB § 2190; BGB § 2191; BGB § 2231 Nr. 2; BGB §;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 360/07

Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines Vermächtnisses auf Lebenszeit

OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 5 U 232/12

DRsp Nr. 2013/20481

Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines Vermächtnisses "auf Lebenszeit

1. Inhalt sowie gegenwärtige und künftige Rechtswirkungen eines Vermächtnisses kann der Bedachte auch dann feststellen lassen, wenn möglicherweise nur noch Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche bestehen, es sei denn der Beschwerte weist nach, dass jedweder Anspruch entfällt.2. Zur Frage, ob die privatschriftliche Testamentsanordnung, der Bedachte erhalte das Vermächtnis nur "zu Lebzeiten", lediglich die Gesetzeslage des § 2160 BGB wiedergibt oder ob damit das Vermächtnis dem Bedachten "nur auf Lebenszeit" zugewandt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 27. 01. 2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Der Wert des Verfahrens wird in Änderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 1.200.000 € festgesetzt.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256; BGB § 133; 2247 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 282; BGB § 283; BGB § 2064; BGB § 2084; BGB § 2160; BGB § 2174; BGB § 2190; BGB § 2191; BGB § 2231 Nr. 2; BGB §;

Gründe

I.