Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 27. 01. 2012 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Der Wert des Verfahrens wird in Änderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 1.200.000 € festgesetzt.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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