Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8. September 2008 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. August 2008 - 7 T 36/08 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. April 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 18. März 2008 - 9 VI 267/07 - an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen wird.
I.
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