OLG Brandenburg - Urteil vom 30.08.2022
3 U 5/21
Normen:
BGB § 1922; BGB § 1939; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1071
ZEV 2023, 262
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 459/18

Auslegung eines TestamentsAbgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 3 U 5/21

DRsp Nr. 2022/16691

Auslegung eines Testaments Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.11.2020, Az. 11 O 459/18, abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 9.436,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 37 % und die Beklagten 63 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Wert des Berufungsverfahrens: 14.872,68 €

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 1939; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Forderungen aus der Übernahme der anteiligen Kreditraten für das Hausgrundstück R... in B... für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 geltend.

Die Klägerin war die Ehefrau des Herrn U... M..., der am 18.08.2014 verstarb. Die Beklagte zu 1 war dessen Schwester, der Beklagte zu 2 ist der Ehemann der Beklagten zu 1.

Der Erblasser erstellte am 20.11.2011 ein handschriftliches Testament, über dessen Auslegung die Parteien sich streiten. Wegen des Inhalts des Testaments wird auf die Anlage K 1, Blatt 13 ff Bezug genommen.