OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2019
25 Wx 55/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 133; BGB § 157; FAmFG § 352a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 225
FGPrax 2020, 80
NJW-RR 2020, 388
NotBZ 2020, 396
ZEV 2020, 167
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 560 IV 1594/16

Auslegung eines TestamentsErfordernis der zahlenmäßig bestimmten Angabe der Erbquoten aller Miterben im ErbscheinsverfahrenÜberforderung bei der genauen Erbquotenbezifferung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 25 Wx 55/19

DRsp Nr. 2020/2900

Auslegung eines Testaments Erfordernis der zahlenmäßig bestimmten Angabe der Erbquoten aller Miterben im Erbscheinsverfahren Überforderung bei der genauen Erbquotenbezifferung

1. Von dem grundsätzlichen Erfordernis der zahlenmäßig bestimmten Angabe der Erbquoten aller Miterben im Erbscheinsverfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden bzw. kann diese auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn die genaue Erbquotenbezifferung den Antragsteller der Natur der Sache nach praktisch überfordert. Eine Mitteilung der zu deren Berechnung für maßgeblich gehaltenen Grundlagen ist in diesem Fall zunächst ausreichend.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts E.-Stadt vom 03.06.2019 - 560 IV 1594/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3. auferlegt.

III.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 133; BGB § 157; FAmFG § 352a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.