BGH - Beschluß vom 13.12.2006
IV ZR 201/05
Normen:
BGB § 164 § 1922 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 168/04
LG Dortmund, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 628/03

Auslegung von Äußerungen des Erblassers bei Erteilung einer Vollmacht

BGH, Beschluß vom 13.12.2006 - Aktenzeichen IV ZR 201/05

DRsp Nr. 2007/380

Auslegung von Äußerungen des Erblassers bei Erteilung einer Vollmacht

Hat der Erblasser eine Vollmacht errichtet und dabei zum Ausdruck gebracht, dass er der Bevollmächtigten sein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch schriftlich beurkunden wolle, unterbleibt aber die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, so kann auch durch eine Beweiserhebung über Äußerungen des Erblassers anlässlich der Errichtung der Vollmacht der Beweis der Erbeinsetzung nicht geführt werden.

Normenkette:

BGB § 164 § 1922 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).