Autor: Wenhardt |
Damit ein Erbe nicht Erbe wird, muss er die Erbschaft form- und auch fristgerecht ausschlagen. Dabei kann die Ausschlagung grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen vorgenommen werden. Die Frist für die Ausschlagung beginnt erst zu laufen, wenn der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Eine vorgenommene Teilausschlagung ist unwirksam.
Zur zivilrechtlichen Behandlung der Ausschlagung der Erbschaft siehe ausführlich Teil 3/8.6.
Entscheidet sich der Erbe dafür, die angefallene Erbschaft auszuschlagen, so entfällt bei ihm die Erbschaftsteuerpflicht rückwirkend. Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ein schon erlassener Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben.
HinweisSchlägt der Erbe die ihm angefallene Erbschaft aus, so kann dies dazu führen, dass sich ein Steuerklassenwechsel ergibt. Hierdurch kann eine Minderung der Steuer erreicht werden. |
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