OLG Celle - Beschluss vom 02.12.2024
6 W 142/24
Normen:
BGB § 1944 Abs. 2; BGB § 1821;
Vorinstanzen:
AG Uelzen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 143/24

Kenntnis des Erben im Falle gesetzlicher Vertretung durch einen Betreuer im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins

OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2024 - Aktenzeichen 6 W 142/24

DRsp Nr. 2025/761

Kenntnis des Erben im Falle gesetzlicher Vertretung durch einen Betreuer im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins

1. Die Kenntnis des Erben iSv. § 1944 Abs. 2 BGB muss nicht durch das Nachlassgericht vermittelt werden (hier: Schreiben eines Miterben an den Betreuer). 2. Ist der Erbe gesetzlich vertreten, ist bei der Kenntniserlangung zu unterscheiden: Im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit kommt es allein auf die Kenntnis des Vertreters an. Ist (wie hier) der Erbe geschäftsfähig, steht er aber unter rechtlicher Betreuung, ist zu berücksichtigen, dass er neben dem Betreuer steht und in der Lage ist, seine Angelegenheiten auch ohne diesen selbst zu regeln. Nach der überwiegend und auch hier vertretenen Auffassung kommt es in einem solchen Fall auf den früheren Zeitpunkt an, also darauf, ob der Betreute oder wie hier der Betreuer zuerst Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.350 €.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 2; BGB § 1821;

Gründe

I.

Im Januar 2024 verstarb die verwitwete und kinderlose Erblasserin. Der Beteiligte zu 1 ist der Bruder, der Beteiligte zu 2 der einzige Sohn der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Eine letztwillige Verfügung hatte sie nicht getroffen.