BGH - Beschluss vom 26.03.2025
IV ZB 15/24
Normen:
BGB § 2270;
Fundstellen:
ZEV 2025, 386
MDR 2025, 803
FamRZ 2025, 1061
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 13.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 493/23
OLG Oldenburg, vom 04.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 5/24

Ausschließliche Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2270 BGB auf das gemeinschaftliche Testament

BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - Aktenzeichen IV ZB 15/24

DRsp Nr. 2025/5201

Ausschließliche Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2270 BGB auf das gemeinschaftliche Testament

Die Vorschrift des § 2270 BGB ist nur auf das gemeinschaftliche Testament und nicht (auch nicht entsprechend) auf Verfügungen in einem Erbvertrag anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2024 aufgehoben.

Die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 und 2 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Cloppenburg wird angewiesen, den Beteiligten zu 1 und 2 einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass die am 4. Mai 2023 verstorbene Anna Veronika RXXX von ihnen zu je 1/2 beerbt worden ist.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei.

Normenkette:

BGB § 2270;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 4. Mai 2023 verstorbenen Erblasserin.