Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte Beschwerde der Staatskasse gegen Bewilligung der Prozeßkostenhilfe - Prozeßkostenhilfe zugunsten des Konkursverwalters
BGH, Beschluß vom 08.10.1992 - Aktenzeichen VII ZB 3/92
DRsp Nr. 1993/366
Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte Beschwerde der Staatskasse gegen Bewilligung der Prozeßkostenhilfe - Prozeßkostenhilfe zugunsten des Konkursverwalters
»a) Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist zulässig, wenn der angefochtene Beschluß auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte.b) Eine von der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, eine Versagung der Prozeßkostenhilfe zu erreichen, ist unstatthaft. c) Dem Konkursverwalter darf Prozeßkostenhilfe regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, die Arbeitsverwaltung und die Träger der Sozialversicherung müßten wegen ihrer im Konkurs bevorrechtigten Forderungen Prozeßkosten aufbringen (in Fortführung von BGH, Beschluß vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 = NJW 1991, 40).«