Die Erblasserin E. S. (künftig nur: Erblasserin) bot den Klägern mit notarieller Urkunde vom 18. April 1996 ihr bebautes Grundstück in N. für einen Preis von 300.000 DM zum Kauf an. Dieses bis zum 31. Dezember 1996 befristete Angebot nahmen die Kläger, nachdem die Erblasserin am 19. September 1996 verstorben war, durch notariell beurkundete Erklärung vom 17. Dezember 1996 an. Für sie wurde am 21. Januar 1997 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
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