Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nachlasses bezogen auf seine Beteiligung an der im Grundbuch von X in Abteilung I unter lfd. Nr.4 verzeichneten Erbengemeinschaft angeordnet.
Die Auswahl und Ernennung des Nachlasspflegers wird dem Rechtspfleger des Amtsgerichts übertragen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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