OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2015
15 W 466/15
Normen:
BGB § 1961; BGB § 2042;
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 95/15

Auswahl und Ernennung eines Nachlasspflegers durch einen RechtspflegerBegriff des unbekannten Erben

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 15 W 466/15

DRsp Nr. 2020/14354

Auswahl und Ernennung eines Nachlasspflegers durch einen Rechtspfleger Begriff des unbekannten Erben

Ein Erbe gilt schon dann als unbekannt, wenn die Verhältnisse so weitläufig und/oder unklar sind, dass dem Gläubiger die Beschaffung derjenigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Passivlegitimation notwendig wären, unmöglich oder zumindest unzumutbar ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Nachlasses bezogen auf seine Beteiligung an der im Grundbuch von X in Abteilung I unter lfd. Nr.4 verzeichneten Erbengemeinschaft angeordnet.

Die Auswahl und Ernennung des Nachlasspflegers wird dem Rechtspfleger des Amtsgerichts übertragen.

Normenkette:

BGB § 1961; BGB § 2042;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.