OLG Hamm - Beschluss vom 08.11.1993
15 W 267/91
Normen:
BGB § 2077 Abs. 1 § 2279 Abs. 1, 2 § 2280 § 2298 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 235
OLGReport-Hamm 1994, 81
OLGZ 1994, 326

Auswirkung der Ehescheidung auf Schlusserbeneinsetzung im Erbvertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 15 W 267/91

DRsp Nr. 1995/1600

Auswirkung der Ehescheidung auf Schlusserbeneinsetzung im Erbvertrag

»Haben sich Eheleute in einem Erbvertrag durch vertragliche Verfügung gegenseitig zu Alleinerben und ihr einziges Kind zum Schlußerben eingesetzt, so entfällt die vertragliche Bindung bezüglich der Einsetzung des Schlußerben mit der Scheidung der Ehe der Eltern, es sei denn, es läßt sich feststellen, daß sie im Augenblick des Abschlusses des Erbvertrages die Einsetzung des Kindes als Schlußerben auch für diesen Fall gewollt haben.«

Normenkette:

BGB § 2077 Abs. 1 § 2279 Abs. 1, 2 § 2280 § 2298 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter aus der ersten, geschiedenen Ehe des Erblassers. Die Beteiligte zu 2) war seine zweite Ehefrau.

In notarieller Verhandlung vom 19.01.1954 ließen der Erblasser und seine erste Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag beurkunden. In diesem wurde die allgemeine Gütergemeinschaft des BGB vereinbart. Ferner setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Danach bestimmten sie:

Nach dem Tode des Letztlebenden von uns erbt, falls wir nicht eine andere Bestimmung treffen sollten, unsere Tochter (Beteiligte zu 1) ... Der Letztlebende von uns soll berechtigt sein, nach dem Tode des Erstversterbenden aus dem Kreise der gemeinsamen Abkömmlinge einen anderen Erben zu bestimmen und die Abfindungen etwaiger übriger weichender Erben festzulegen oder abzuändern.