I.
Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter aus der ersten, geschiedenen Ehe des Erblassers. Die Beteiligte zu 2) war seine zweite Ehefrau.
In notarieller Verhandlung vom 19.01.1954 ließen der Erblasser und seine erste Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag beurkunden. In diesem wurde die allgemeine Gütergemeinschaft des BGB vereinbart. Ferner setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Danach bestimmten sie:
Nach dem Tode des Letztlebenden von uns erbt, falls wir nicht eine andere Bestimmung treffen sollten, unsere Tochter (Beteiligte zu 1) ... Der Letztlebende von uns soll berechtigt sein, nach dem Tode des Erstversterbenden aus dem Kreise der gemeinsamen Abkömmlinge einen anderen Erben zu bestimmen und die Abfindungen etwaiger übriger weichender Erben festzulegen oder abzuändern.
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