BayObLG - 14.04.1982 (3 Z 20/82) - DRsp Nr. 1996/16389
BayObLG, vom 14.04.1982 - Aktenzeichen 3 Z 20/82
DRsp Nr. 1996/16389
a. Ein Zwangsgeldverfahren kann sich nur gegen solche natürliche Personen richten, die entweder die Gesellschaft gesetzlich vertreten oder die sonst kraft Gesetzes zur Anmeldung verpflichtet sind.b. Gegen einen Bevollmächtigten, also auch gegen einen Prokuristen, kann ein Zwangsgeld nicht festgesetzt werden.