b-c. »Der Beteil. zu 1 geht davon aus, daß zu der Verfügung über das zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück die Mitwirkung des Nachlaßverwalters erforderlich, die Verfügung deshalb nur mit der Genehmigung des Nachlaßgerichts wirksam gewesen wäre. Das Grundbuchamt hätte deshalb, wie der Beteil. zu 1 meint, gemäß §
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