BayObLG vom 30.10.1990
BReg 2 Z 121/90
Normen:
BGB § 727 Abs. 1, § 1985 Abs. 1 ; GBO § 20 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990, 306
DRsp I(170)76b-c
FamRZ 1991, 485
NJW-RR 1991, 361
Rpfleger 1991, 58

BayObLG - 30.10.1990 (BReg 2 Z 121/90) - DRsp Nr. 1992/6681

BayObLG, vom 30.10.1990 - Aktenzeichen BReg 2 Z 121/90

DRsp Nr. 1992/6681

b. Keine Befugnis des Nachlaßverwalters, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben (hier: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) geltend zu machen; c. die Mitwirkung des Nachlaßverwalters ist daher (auch) nicht erforderlich, wenn ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück veräußert wird.

Normenkette:

BGB § 727 Abs. 1, § 1985 Abs. 1 ; GBO § 20 ;

b-c. »Der Beteil. zu 1 geht davon aus, daß zu der Verfügung über das zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstück die Mitwirkung des Nachlaßverwalters erforderlich, die Verfügung deshalb nur mit der Genehmigung des Nachlaßgerichts wirksam gewesen wäre. Das Grundbuchamt hätte deshalb, wie der Beteil. zu 1 meint, gemäß § 20 GBO die Auflassung nur beim Vorliegen der nachlaßgerichtlichen Genehmigung eintragen dürfen. Dies trifft indes nicht zu; der Nachlaßverwalter hatte bei der Veräußerung des Grundstücks nicht mitzuwirken, der Anteil der Gesellschafter-Erben am Gesellschaftsvermögen und die sich daraus ergebenden Mitgliedschaftsrechte unterlagen insoweit nicht seiner Verwaltung (§ 1985 Abs. 1 BGB). Deshalb bedurfte es auch keiner Genehmigung des Nachlaßgerichts.