BayObLG - Beschluß vom 07.12.1994
1Z BRH 11/94
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 143

BayObLG - Beschluß vom 07.12.1994 (1Z BRH 11/94) - DRsp Nr. 1995/3328

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 1Z BRH 11/94

DRsp Nr. 1995/3328

»Versagung der Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte weitere Beschwerde im Erbscheinsverfahren.«

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

I. Der am 3.2.1993 verstorbene Erblasser hatte keine Kinder. Er war seit Dezember 1989 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet gewesen. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind der Bruder und der Halbbruder des Erblassers. Das Nachlaßgericht hat ein handschriftliches, mit dem Namen des Erblassers unterzeichnetes Testament vom 16.5.1992 eröffnet, demzufolge der Besitz mit Ausnahme der dem Beteiligten zu 3 zugedachten Autos an den Beteiligten zu 2 gehen sollte.

Die Beteiligte zu 1 hat einen Alleinerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Sie hält das Testament für unwirksam und behauptet, der Beteiligte zu 3 habe die Unterschrift des Erblassers auf dem Testament, das beim Erbfall noch nicht unterschrieben gewesen sei, gefälscht. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 3 vorgetragen, der Erblasser habe ihm bereits im Mai 1992 das vom Erblasser unterzeichnete Testament im Beisein einer Zeugin übergeben.