BayObLG - Beschluß vom 29.10.1987
BReg 1 Z 2/87
Normen:
BGB § 1943 §§ 1953 ff. ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1987, 356
DRsp I(170)69a
FamRZ 1988, 324
MDR 1988, 320
NJW 1988, 1270
Rpfleger 1988, 107
Vorinstanzen:
I. AG Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - Beschluß vom 25. Februar 1986 - VI 221/75 -,
LG Bayreuth, vom 06.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 51/86

BayObLG - Beschluß vom 29.10.1987 (BReg 1 Z 2/87) - DRsp Nr. 1992/6898

BayObLG, Beschluß vom 29.10.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 2/87

DRsp Nr. 1992/6898

a. Keine Möglichkeit einer Anfechtung der ausdrücklich erklärten Erbschaftsannahme durch den Annehmenden wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) mit der Begründung, keine Kenntnis von der rechtlichen Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung gehabt zu haben. hinsichtlich der Anspruchshöhe.

Normenkette:

BGB § 1943 §§ 1953 ff. ;

I.

Am 17.10.1975 verstarb im Alter von 51 Jahren der verheiratete Diplom-Landwirt O P E E Freiherr G von T. Er hinterließ seine Ehefrau und die gemeinsamen sechs Kinder. Der Wert des Nachlasses ohne Abzug von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen wurde vom Amtsgericht mit 13.187.677 DM angenommen.

In einem notariell beurkundeten Testament vom 10.6.1975 hat der Erblasser als alleinigen Erben seinen am 23.3.1962 geborenen ältesten Sohn A (Beteiligter zu 2) eingesetzt. Ferner hat er eine Reihe von Ersatzerben bestimmt, an erster Stelle "A ältesten männlichen ehelichen Abkömmling im jeweils ältesten männlichen Stamm" und an zweiter Stelle seinen am 13.6.1964 geborenen Sohn F (Beteiligter zu 1). Er hat zudem Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligten zu 3, 4 und 5 als Testamentsvollstrecker berufen.