I.
Am 17.10.1975 verstarb im Alter von 51 Jahren der verheiratete Diplom-Landwirt O P E E Freiherr G von T. Er hinterließ seine Ehefrau und die gemeinsamen sechs Kinder. Der Wert des Nachlasses ohne Abzug von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen wurde vom Amtsgericht mit 13.187.677 DM angenommen.
In einem notariell beurkundeten Testament vom 10.6.1975 hat der Erblasser als alleinigen Erben seinen am 23.3.1962 geborenen ältesten Sohn A (Beteiligter zu 2) eingesetzt. Ferner hat er eine Reihe von Ersatzerben bestimmt, an erster Stelle "A ältesten männlichen ehelichen Abkömmling im jeweils ältesten männlichen Stamm" und an zweiter Stelle seinen am 13.6.1964 geborenen Sohn F (Beteiligter zu 1). Er hat zudem Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligten zu 3, 4 und 5 als Testamentsvollstrecker berufen.
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