BayObLG - Beschluß vom 30.09.1977 (3298/77) - DRsp Nr. 1996/16431
BayObLG, Beschluß vom 30.09.1977 - Aktenzeichen 3298/77
DRsp Nr. 1996/16431
Jeder Verfahrensbeteiligte hat in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anwendung des Art. 101, Abs. 1, S. 2 GG einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Namen der an der Entscheidung mitwirkenden Richter (hier: Handelsrichter).Dies ergibt sich auch daraus, daß jedem Ablehnungsberechtigten auch praktisch die Möglichkeit gegeben werden muß, sein Recht auf Ablehnung eines Richters nach § 6FGG wirksam auszuüben. (Problem: schriftliche Verfahren s. OLG Köln DRiZ 1974, 389)