BGH - Urteil vom 13.07.1994
IV ZR 294/93
Normen:
BGB § 1933 Satz 3, § 2077, § 2279, § 130 Abs. 2, § 276 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 328 Drittschutz 12
BGHR BGB § 675 Rechtsanwalt 13
ErbPrax 1995, 45
FamRZ 1995, 1339
NJW 1995, 51
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Maßnahmen zum Ausschluß der Erbberechtigung der Ehefrau des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen IV ZR 294/93

DRsp Nr. 1995/10401

Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Maßnahmen zum Ausschluß der Erbberechtigung der Ehefrau des Auftraggebers

»1. Der Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten den Auftrag erhält, ein von diesem erstrebtes bestimmtes Ziel zu erreichen, hat sorgfältig und u.U. durch Rückfragen bezüglich des Sachverhalts zu prüfen, ob und wie das Ziel erreicht werden kann. Kommen mehrere Wege zu diesem Ziel in Frage, hat er den sichersten Weg zur Wahrung der Interessen des Mandanten zu wählen.« 2. Zum Umfang der Pflichten eines Anwalts, der von einem lebensbedrohend erkrankten Erblasser - vertreten durch dessen mit Generalvollmacht versehene Tochter - beauftragt worden ist, Maßnahmen zum Ausschluß der Erbberechtigung der Ehefrau des Erblassers zu ergreifen.

Normenkette:

BGB § 1933 Satz 3, § 2077, § 2279, § 130 Abs. 2, § 276 ;

Sachverhalt:

Die Klägerinnen (Kl.) fordern Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages. Sie sind zwei der drei Töchter des Erblassers, der am 1.2.1988 mittags nach einer drei Tage vorher vorgenommenen Operation verstorben ist. Die Beklagten (Bekl.) sind Rechtsanwälte, die seinerzeit in einer Sozietät verbunden waren.