OLG München - Beschluss vom 06.08.2024
33 Wx 104/24 e
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 1;
Fundstellen:
ErbR 2024, 884
FamRZ 2024, 1828
Vorinstanzen:
AG Günzburg, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VI 156/24

Beeinträchtigung der subjektiven Rechte eines Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine Beschwerdeberechtigung; Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben

OLG München, Beschluss vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 104/24 e

DRsp Nr. 2024/14701

Beeinträchtigung der subjektiven Rechte eines Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine Beschwerdeberechtigung; Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Nachlassgericht - vom 21.03.2024, Az. VI 156/24, wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 1;

Gründe

I.

Der ledige und kinderlose Erblasser ist 2024 verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen; seine Eltern und sein einziger Bruder sind vorverstorben.

Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Enkelkinder der drei verstorbenen Geschwister der Mutter des Erblassers bzw. die Kinder der vorverstorbenen vier Cousins/Cousinen mütterlicherseits des Erblassers. Sie haben ihrerseits die Erbschaft angenommen.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2024 für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits Teilnachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt, dessen Aufgabenkreis die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst.