1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Nachlassgericht - vom 21.03.2024, Az.
2. Die Beschwerdeführer tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
I.
Der ledige und kinderlose Erblasser ist 2024 verstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat er nicht hinterlassen; seine Eltern und sein einziger Bruder sind vorverstorben.
Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Enkelkinder der drei verstorbenen Geschwister der Mutter des Erblassers bzw. die Kinder der vorverstorbenen vier Cousins/Cousinen mütterlicherseits des Erblassers. Sie haben ihrerseits die Erbschaft angenommen.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2024 für die unbekannten Erben dritter Ordnung väterlicherseits Teilnachlasspflegschaft angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt, dessen Aufgabenkreis die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst.
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