BGH - Beschluß vom 31.01.2008
IV ZR 275/06
Normen:
ZPO § 321a ; BGB § 2227 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 54/06
LG Berlin, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 487/04

Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Untätigkeit des Testamentsvollstreckers; Zurückweisung der Anhörungsrüge

BGH, Beschluß vom 31.01.2008 - Aktenzeichen IV ZR 275/06

DRsp Nr. 2008/4763

Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Untätigkeit des Testamentsvollstreckers; Zurückweisung der Anhörungsrüge

Normenkette:

ZPO § 321a ; BGB § 2227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsgericht - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. "Amtsaufgabe" der Testamentsvollstrecker im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte "neue und endgültige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben.