Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsgericht - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. "Amtsaufgabe" der Testamentsvollstrecker im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte "neue und endgültige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 -
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