Beerdigungskostenpauschale (Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Autor: Wenhardt

1. Rechtsgrundlagen

Steuerrecht

Sind dem Erwerber keine Nachlassverbindlichkeiten entstanden, dann ermöglicht ihm das Gesetz den Abzug einer Pauschale i.H.v. 10.300 Euro (sog. Beerdigungskostenpauschale, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Die Vorschrift lautet:

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1. und 2. (…)

3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

Zur erbschaftsteuerlichen Behandlung siehe näher Teil 4/2.11.5 (Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten) und insbesondere Teil 4/2.11.6 (Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Zivilrecht

Zur zivilrechtlichen Behandlung der Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten siehe ausführlich Teil 3/9.4.

2. Gestaltungsfall 1

Beispiel