OLG Hamburg - Beschluss vom 05.12.2018
2 W 95/18
Normen:
FamFG § 181; BGB § 2368;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 970 VI 1294/18

Befreiung eines Testamentsvollstreckers vom Verbot des SelbstkontrahierensAufnahme in ein Testamentsvollstreckerzeugnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 2 W 95/18

DRsp Nr. 2020/4361

Befreiung eines Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens Aufnahme in ein Testamentsvollstreckerzeugnis

Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Nachlassgericht - vom 6.11.2018 geändert. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 2) ein Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend dessen Antrag vom 28.8.2018 mit der Modifikation gemäß Ziff. 2 des Schreibens vom 20.9.2018 zu erteilen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 181; BGB § 2368;

Gründe:

I.

Der Erblasser hat durch notarielles Testament vom 19.10.2009 seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), als seine alleinige Erbin eingesetzt. Gemäß § 3 des Testaments hat er, beschränkt auf Immobilien, Gesellschaftsvermögen und Unternehmensbeteiligungen, Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung bis 30 Jahre nach dem Erbfall angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Weiter heißt es in § 3 Abs. 5 des Testaments: