SchlHOLG - Beschluss vom 27.11.2014
3 Wx 88/14
Normen:
BGB § 2136; BGB § 2361; BGB § 2363;
Vorinstanzen:
AG Niebüll, - Vorinstanzaktenzeichen 15 VI 73/85

Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein

SchlHOLG, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 88/14

DRsp Nr. 2015/814

Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein

Zur Frage, ob die testamentarisch verfügte Beendigung der Befreiung des Vorerben von den in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen für den Fall des Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Erbschein einzutragen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 11. September 2014 geändert. Der Beteiligten zu 1) wird für den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 15. März 1985 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 2136; BGB § 2361; BGB § 2363;

Gründe

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für den gestellten Antrag auf Einziehung des Erbscheins als Voraussetzung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Erbschein unrichtig und deshalb nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen sein dürfte, weil er die Reichweite der Befreiung der Beteiligten zu 2) von den Beschränkungen des Vorerben nicht richtig wiedergeben dürfte.