I. Der am 9.3.1981 geborene Beteiligte zu 1 ist seit dem 20.8.1991 als Eigentümer eines Grundstücks in K. aufgrund öffentlichen Testaments vom 15.6.1990 im Grundbuch eingetragen. Nach den Vermerken in der zweiten Abteilung ist sein Vater, der Beteiligte zu 2, als Nacherbe eingesetzt; außerdem ist Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung bis zum 9.3.2009 angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat laut Eintragung den Nachlaß "nach den Anordnungen im Testament vom 15.6.1990" zu verwalten.
Zum Testamentsvollstrecker war der Beteiligte zu 3 bestimmt; nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 3.4.1992 hatte er den Nachlaß "nach den Anordnungen im Testament vom 15.6.1990" zu verwalten.
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