BayObLG - Beschluß vom 20.08.1998
2Z BR 45/98
Normen:
BGB § 2205, § 2211, § 2368 ; GBO § 35 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 474
Rpfleger 1999, 25
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 715/97
AG Starnberg,

Befugnis des Testamentsvollstreckers nach der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

BayObLG, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 45/98

DRsp Nr. 1998/20035

Befugnis des Testamentsvollstreckers nach der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

»1. Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so ist für die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgebend.2. Zur Frage, welche rechtliche Bedeutung der Klausel eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zukommt, daß der Testamentsvollstrecker "den Nachlaß nach den Anordnungen im (öffentlichen) Testament vom... zu verwalten" hat.«

Normenkette:

BGB § 2205, § 2211, § 2368 ; GBO § 35 ;

Gründe:

I. Der am 9.3.1981 geborene Beteiligte zu 1 ist seit dem 20.8.1991 als Eigentümer eines Grundstücks in K. aufgrund öffentlichen Testaments vom 15.6.1990 im Grundbuch eingetragen. Nach den Vermerken in der zweiten Abteilung ist sein Vater, der Beteiligte zu 2, als Nacherbe eingesetzt; außerdem ist Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung bis zum 9.3.2009 angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat laut Eintragung den Nachlaß "nach den Anordnungen im Testament vom 15.6.1990" zu verwalten.

Zum Testamentsvollstrecker war der Beteiligte zu 3 bestimmt; nach dem Testamentsvollstreckerzeugnis vom 3.4.1992 hatte er den Nachlaß "nach den Anordnungen im Testament vom 15.6.1990" zu verwalten.