OLG Hamm - Beschluss vom 07.12.2010
I-15 W 636/10
Normen:
HGB § 108; HGB § 177; BGB § 2204;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1253
ZEV 2011, 200
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 89 HRA 4004

Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels

OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen I-15 W 636/10

DRsp Nr. 2011/6653

Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels

Der lediglich mit der Aufgabe der Abwicklung des Nachlasses ernannte Testamentsvollstrecker ist zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels im Wege der Sondererbfolge in den Kommanditanteil des Erblassers nicht befugt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 108; HGB § 177; BGB § 2204;

Gründe:

Die vom Notar im Namen der Beteiligten, deren Erklärung er beglaubigt hat, eingelegte Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.