OLG München - Beschluss vom 02.12.2010
31 Wx 67/10
Normen:
BGB § 1944 Abs. 2 S. 2 (a.F.); BGB § 2139; BGB § 2142 Abs. 1; BGB § 2260 (a.F.); BGB § 2262 (a.F.);
Fundstellen:
BNotZ 2011, 105
FGPrax 2011, 86
FamRZ 2011, 678
NotBZ 2011, 105
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 22544/09
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 7508/02

Beginn der Ausschlagungsfrist durch Kenntnis vom Inhalt des Testaments im Erbscheinsverfahren

OLG München, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 67/10

DRsp Nr. 2010/22388

Beginn der Ausschlagungsfrist durch Kenntnis vom Inhalt des Testaments im Erbscheinsverfahren

1. Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf. 2. Mit der Verkündung der letztwilligen Verfügung an einen Erben (hier: Nacherbe) in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Erben (hier: Nach-Nacherbe) in Form der schriftlichen Kundgabe wird die Ausschlagungsfrist des Erben nicht in Lauf gesetzt. Deren Beginn setzt eine Kundgabe an den Erben als Beteiligten voraus (im Anschluss an BGHZ 112, 229).

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die den Beteiligten zu 1, 3 und 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 48.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 2 S. 2 (a.F.); BGB § 2139; BGB § 2142 Abs. 1; BGB § 2260 (a.F.); BGB § 2262 (a.F.);

Gründe:

I. Die Erblasserin verstarb am 14.5.2002 in xxx. Sie war deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Ihr Ehemann ist am 15.7.2007 nachverstorben. Aus der Ehe gingen 5 Kinder hervor, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder des Beteiligten zu 2.