I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die den Beteiligten zu 1, 3 und 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 48.500,00 € festgesetzt.
I. Die Erblasserin verstarb am 14.5.2002 in xxx. Sie war deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Ihr Ehemann ist am 15.7.2007 nachverstorben. Aus der Ehe gingen 5 Kinder hervor, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder des Beteiligten zu 2.
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