FG Köln - Urteil vom 16.12.2009
9 K 2580/07
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 3; ErbStG § 34;

Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der zuständigen Dienststelle

FG Köln, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 9 K 2580/07

DRsp Nr. 2010/3160

Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der zuständigen Dienststelle

1. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt nicht, wenn die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 ErbStG ausschließlich einen Dritten betrifft, der nicht Vertreter des Steuerpflichtigen ist. 2. Der Anlauf der nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden regulären Festsetzungsfrist für die Erbschaft-/Schenkungsteuer wird bei unterbliebener Anzeige nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 ErbStG bis zu dem in § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO genannten Zeitpunkt gehemmt. Fordert das Finanzamt hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung auf, greift keine weitere Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. 3. § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO verlangt positive Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts von der vollzogenen Schenkung. Der zuständigen Dienststelle sind dabei grundsätzlich alle Tatsachen bekannt, die sich aus den bei ihr geführten Akten ergeben.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 3; ErbStG § 34;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei Erlass der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.