1. Der Antrag der Beteiligten zu 2. und 3., ihnen für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist unbegründet, weil die eingelegte gem. §§ 27, 29 FGG a.F. zulässige weitere Beschwerde ohne Erfolgsaussicht ist (§ 114 ZPO). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versäumung der Frist zur Ausschlagung und Anfechtung verneint hat, lassen keinen relevanten Rechtsfehler erkennen.
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