OLG Rostock - Beschluss vom 10.11.2009
3 W 53/08
Normen:
BGB § 1944 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1597
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 2/08

Beginn der Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft; Zurechnung der Kenntnis eines Bevollmächtigten

OLG Rostock, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 3 W 53/08

DRsp Nr. 2010/7550

Beginn der Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft; Zurechnung der Kenntnis eines Bevollmächtigten

1. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt gemäß § 1944 Abs. 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Erbschaft Kenntnis erlangt. 2. Die Kenntnis eines Bevollmächtigten muss sich der Erbe, wenn die Vollmacht die Regelung des Erbfalls umfasst, zurechnen lassen.

1. Der Antrag der Beteiligten zu 2. und 3., ihnen für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist unbegründet, weil die eingelegte gem. §§ 27, 29 FGG a.F. zulässige weitere Beschwerde ohne Erfolgsaussicht ist (§ 114 ZPO). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versäumung der Frist zur Ausschlagung und Anfechtung verneint hat, lassen keinen relevanten Rechtsfehler erkennen.