OLG Rostock - Urteil vom 11.11.2010
3 U 59/10
Normen:
BGB § 2078 Abs. 1; BGB § 2332 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 188/08

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

OLG Rostock, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 3 U 59/10

DRsp Nr. 2011/1325

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

1. Die für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruches nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt hat und nicht nur von ihr erfährt. Sie liegt nicht vor, wenn berechtigte Zweifel an der Beeinträchtigung des Erbrechts - etwa Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung - bestehen bzw. nicht von der Hand zu weisen sind. 2. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach § 2078 Abs. 1 BGB begründet nicht von der Hand zu weisende Zweifel an deren Wirksamkeit, wenn ein Erfolg des Anfechtungsverfahrens bei objektivierter Betrachtungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

1. Das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 13.04.2010, Az.: 7 O 188/08, wird teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 15.08.2004 verstorbenen W. O. durch Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses unter Angabe der Werte der Nachlassgegenstände.