Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Grund- und Vorbehaltsurteils (Bl. 585 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung wegen Verjährung unverändert weiter. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2011 (Bl. 607 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 25. Juli 2012 (Bl. 723 ff. d. A.) verwiesen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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