OLG Köln - Urteil vom 26.11.2008
2 U 8/08
Normen:
BGB § 2287 Abs. 1; BGB § 2325; BGB § 2329 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 416/06

Begriff der beeinträchtigenden Schenkung; Rückabwicklung der Zuwendung einer Lebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 8/08

DRsp Nr. 2009/2691

Begriff der beeinträchtigenden Schenkung; Rückabwicklung der Zuwendung einer Lebensversicherung

1. Die Zuwendung einer Lebensversicherung durch den Erblasser stellt eine beeinträchtigende Schenkung zum Nachteil des Vertragserben dar, wenn der Beschenkte ein lebenszeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht darlegen kann. 2. Gegenstand der Rückforderung können jedoch lediglich die von dem Erblasser gezahlten Prämien, nicht jedoch die von dem Dritten empfangene Versicherungssumme sein, da nach § 2287 Abs. 1 BGB nur die Schmälerung des Nachlasses ausgeglichen werden soll.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 416/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143.154,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte in Höhe von 88 % und der Kläger in Höhe von 12 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in Höhe von 90 % und der Kläger in Höhe von 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.