OLG Koblenz - Urteil vom 06.12.2004
12 U 14/04
Normen:
BGB § 2287 § 818 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 883
ZEV 2005, 480
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 498/02

Begriff der Benachteiligungsabsicht bei beeinträchtigender Schenkung; Umfang des Herausgabeanspruchs

OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2004 - Aktenzeichen 12 U 14/04

DRsp Nr. 2005/20451

Begriff der Benachteiligungsabsicht bei beeinträchtigender Schenkung; Umfang des Herausgabeanspruchs

»Der Vertragserbe kann von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach Bereicherungsrecht verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen. Die Benachteiligung muss nicht das treibende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließt aber eine Benachteiligungsabsicht aus. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser durch die Schenkung seine Pflege oder Versorgung zu sichern sucht. Nicht anerkennenswert ist die Schenkung hingegen, wenn der Vertragserbe zu Pflege und Versorgung des Erblasser verpflichtet ist und der Erblasser nur dessen Leistungen nicht mehr wünscht.«

Normenkette:

BGB § 2287 § 818 Abs. 1 ;

Gründe: