BGH - Urteil vom 31.10.1973
IV ZR 125/72
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 1974, 20
MDR 1974, 127
NJW 1974, 48
VRS 46, 17
VersR 1974, 26

Begriff der groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen Kfz-Diebstahl; Benutzung des Lenkradschlosses

BGH, Urteil vom 31.10.1973 - Aktenzeichen IV ZR 125/72

DRsp Nr. 1994/5614

Begriff der groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen Kfz-Diebstahl; Benutzung des Lenkradschlosses

Versäumt es der Fahrer eines Lastkraftwagens, das vom Hersteller serienmäßig eingebaute, nach § 38a StVZO jedoch nicht erforderliche Lenkradschloß beim längeren Abstellen des Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße zu verriegeln, so begründet dies bei einem Diebstahl des Wagens nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
DAR 1974, 20
MDR 1974, 127
NJW 1974, 48
VRS 46, 17
VersR 1974, 26