BVerfG - Beschluß vom 11.10.1951
1 BvR 95/51
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 10
DVBl 1952, 126
DÖV 1952, 26
JZ 1952, 30
NJW 1952, 20

Begriff der öffentlichen Gewalt i.S. von § 90 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, Beschluß vom 11.10.1951 - Aktenzeichen 1 BvR 95/51

DRsp Nr. 1996/6390

Begriff der "öffentlichen Gewalt" i.S. von § 90 Abs. 1 BVerfGG

»1. Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nur deutsche öffentliche Gewalt.2. Besatzungsrecht und Maßnahmen, die deutsche Behörden auf Anweisung der Besatzungsmächte treffen, unterliegen der Verfassungsbeschwerde ebenso wenig wie Maßnahmen ausländischer öffentlicher Gewalt.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen der Verfassungsbeschwerde. Diese kann - von anderen Voraussetzungen abgesehen - nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Beschwerdeführer durch die deutsche öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem der weiteren in § 90 BVerfGG im einzelnen aufgeführten Rechte verletzt worden sei.

Der Beschwerdeführer begehrt

1. Schutz

a) für sein und seiner Familie Recht auf ihre Heimat Eger,

b) für sein und seiner Familie Eigentum in Eger,

c) für sein und seiner Familie Eigentum in der Bundesrepublik,

2. die Freigabe seiner als Reparationszahlung abgeforderten 2300 RM Aktien der ersten Egerer Aktien-Brauerei.

Anerkennung und Schutz des Heimatsrechts und Eigentums des Beschwerdeführers und seiner Familie in Eger aber hängen allein von der tschechischen Rechtsordnung und den tschechischen Behörden ab und unterliegen nicht der Rechtsprechung eines deutschen Gerichts.